,,Gebrauchstauglichkeit: Das Ausmaß, in dem ein Produkt durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und mit Zufriedenheit zu erreichen.`` ([ISO9241-11 96] Abschnitt ,,Definitionen``)
Dies ist zunächst eine, wie ich finde, einleuchtende aber noch unscharfe Definition von im Sinne der Softwareergonomie ,,guter`` Software. Doch für eine Aussage über ein Softwareprodukt muß dieser Satz noch genauer definiert werden. Zunächst werde ich streng nach Norm den Nutzungskontext so detailliert wie nur möglich beschreiben. Danach werde ich die hier zu berücksichtigenden Maße der Gebrauchstauglichkeit auswählen, wobei die Norm hier unscharf bleibt:
,,Weil die relative Bedeutung dieser Komponenten der Gebrauchstauglichkeit sowohl vom Nutzungskontext abhängt als auch von Zweck, für den die Gebrauchstauglichkeit zu beschreiben ist, gibt es keine allgemeine Regel dafür wie Maße ausgewählt oder kombiniert werden sollen.`` ([ISO9241-11 96] Abschnitt 'Auswahl der Maße')
Mit dieser Regel zur Auswahl der Maße wird die rechtliche Faßbarkeit sehr geschmälert. Es ist mittels dieser Anweisung augenscheinlich nicht möglich, eine einklagbare Mindestqualität zu definieren. Schließlich wird sich die verteidigende Seite immer wieder auf eine andere Auswahl und Gewichtung der Maße berufen können. Der obige Satz bietet keine scharfe Definition, wie sie zum Beispiel eine technische Norm (z.B. Papiergröße DIN A 4) enthält. Dadurch wird aus der ,,Norm`` ISO 9241-11 vom Charakter her wieder eine Richtlinie mit Empfehlungscharakter.