Die gültigen gesetzlichen Bestimmungen (siehe Abschnitt
S.
) besagen zunächst einmal nur,
daß Software zum Beispiel ,,benutzerfreundlich`` sein muß. Daraus
ergibt sich der Bedarf zu einer möglichst ebenso gesetzlich faßbaren
Definition. Die ISO hat dazu in [ISO9241 96] verschiedene Normen
entworfen bzw. auch schon verwirklicht (siehe Tabelle
). Die fertiggestellten Teile 1,2,3 und 10 sind als
entsprechende Euro-Normen EN ISO 9241 im Bereich der EU anzuwenden.
Abkürzungen: DIS= Internationaler Normentwurf; CD= Komitee-Entwurf
In dieser Arbeit liegt der Schwerpunkt auf der ,,Gebrauchstauglichkeit``, die im Teil 11 der ISO 9241 ([ISO9241 96]) im Original als ,,Usability`` definiert wird. Ich werde im weiteren Verlauf beide Begriffe synonym verwenden. Die einzelnen Teile der Norm sind nicht unabhängig voneinander, so muß zum Beispiel ein Programm, das beansprucht gebrauchstauglich zu sein, im Einzelfall auch Teil 8 (Farben) berücksichtigen.